Online-Händler aufgepasst: Die “Button-Lösung” kommt
Eine aktuelle Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bringt die sog. “Button-Lösung” mit sich. Diese soll Verbraucher zukünftig vor betrügerischen “Abo-Fallen” o.ä. schützen. Daher bringt die Gesetzesnovelle eine neue Pflicht für Online-Händler mit sich, die ihren Shop bald noch verbraucherfreundlicher gestalten müssen. Ziel ist es, Verbraucher besser vor unbeabsichtigten Kostenfolgen zu schützen.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss zukünftig vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages ein klar und deutlich formulierter Hinweis erfolgen. Anhand dessen muss der Verbraucher erkennen können, durch welche Handlung er wann welche Kosten auslöst. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Bestell-Button demnächst mit “zahlungspflichtig bestellen” beschriftet werden.
Zusätzlich sind seitens des Online-Händlers noch folgende Pflicht-Informationen mitzuteilen:alle wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung
- Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (oder alternativ eine genaue Berechnungsgrundlage für den Preis, wenn dieser vorab nicht exakt bestimmt werden kann)
- anfallende Versandkosten (Porto + Verpackung)
- ggf. Mindestvertragslaufzeit bei Vereinbarung über wiederkehrende Leistungen
Online-Händler müssen die “Button-Lösung” frühestens ab dem 1. Juni 2012 umsetzen. Der genaue Zeitpunkt hängt jedoch davon ab, wann das Reformgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Das Inkrafttreten ist für den 1. Tag des 3. Monats ab Veröffentlichung vorgesehen, frühestens also der 1. Juni 2012.
Praxis-Tipp: Daher sollten Webdesigner / Webmaster, die Online-Händler zu ihren Kunden zählen, diese zeitnah auf die “Button-Lösung” hinweisen und ihnen eine Rechtsberatung bei einem Anwalt mit entsprechendem Fachgebiet empfehlen. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass der jeweilige Onlineshop den Vorgaben des Gestzes entsprechend korrekt gestaltet wird.
BGH erklärt Angabe einer Postfach-Anschrift in Widerrufsbelehrung für zulässig
Mit Urteil vom 25.01.2012 (Aktenzeichen: VIII ZR 95/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Angabe einer Postfach-Anschrift im Rahmen einer Widerrufsbelehrung für Fernabsatz-Verträge zulässig ist. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfach-Anschrift in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen, so das Gericht.
Allerdings bejahte das Gericht die Zulässigkeit aufgrund der Tatsache, dass sich im Impressum eine ladungsfähige Anschrift fand.
Die Pressemeldung des BGH findet sich hier.
Praxistipp: Als Online-Händler ist man aufgrund dieser BGH-Entscheidung ausnahmsweise nicht unmittelbar zum Handeln aufgefordert – sofern z.B. im Shop-Impressum eine “ladungsfähige Anschrift” (also Straßenname + Hausnummer) angegeben ist. Zudem ist noch nicht abschließend geklärt, ob diese BGH-Entscheidung zur alten Rechtslage auch 1:1 auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist, da derzeit gesetzlich eine “ladungsfähige Anschrift” gefordert wird.
Daher ist es grundsätzlich ratsam, wenn der eigene Onlineshop auch in juristischer Hinsicht aktuell gehalten wird. Wie auch dieses Urteil wieder zeigt, gibt es regelmäßig neue Paragrafen und Entscheidungen, die ein Tätigwerden des Händlers erfordern.
Wettbewerbsverstoß durch Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung
Mit Urteil vom 13.10.2011 (Az. I-4 U 99/11) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Es handelt sich nach der Auffassung des Gerichts dabei nicht um eine bloße Bagatelle.
Da Anfang November 2011 die Übergangsfrist für den Einsatz der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung abgelaufen ist, zeigt diese Entscheidung aus Hamm, wie wichtig es für Online-Händler ist, die Rechtstexte im eigenen Onlineshop auf dem aktuellen Stand zu halten.
Praxistipp: Webmaster sollten ihre Kunden über diese Notwendigkeit aufklären, um ihren nebenvertraglichen Pflichten nachzukommen.
Aktuelle Version der Nizza-Klassifikation ab dem 01.01.2012
Mitteilung Nr. 17/11
der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die 10. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Nizza
Vom 30. September 2011
Am 1. Januar 2012 tritt die 10. Ausgabe der “Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza)” in Kraft. Sie enthält gegenüber der Vorausgabe Änderungen in erheblichem Umfang im Hinblick auf
- die Alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen,
- die Klasseneinteilung,
- die Klassentitel und die Erläuternden Anmerkungen,
- die Allgemeinen Anmerkungen.
Zudem wurde die deutsche Übersetzung einzelner Waren- und Dienstleistungsbegriffe der Klassifikation von Nizza in Abstimmung mit Österreich und der Schweiz überarbeitet.
Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen der 10. Ausgabe ist nachfolgend abgedruckt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wird die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza wie folgt umsetzen:
1. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 19 der Markenverordnung (MarkenV) werden zum 1. Januar 2012 entsprechend angepasst.
2. Markenanmeldungen, die ab dem 1. Januar 2012 beim DPMA eingehen, werden entsprechend der an die 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza angepassten Anlagen 1 bis 3 zu § 19 MarkenV klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind in diesen Anmeldungen nach der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Klasseneinteilung geordnet anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV).
3. Markenanmeldungen, die vor dem 1. Januar 2012 beim DPMA eingehen, werden nach den derzeit gültigen Anlagen 1 bis 3 zu § 19 MarkenV klassifiziert. Die Waren und Dienstleistungen sind in diesen Anmeldungen nach der derzeit geltenden Klasseneinteilung geordnet anzugeben (§ 20 Abs. 3 MarkenV).
4. Die unter 3. genannten Anmeldungen und Eintragungen werden ab dem 1. Januar 2012 auf Antrag des Anmelders/Inhabers nach den an die 10. Ausgabe angepassten Anlagen zu § 19 MarkeV gebührenfrei umklassifiziert. Spätestens bei Verlängerung der Schutzdauer der Marke werden sie von Amts wegen umklassifiziert (§ 22 MarkenV).
5. Die für eine Markenanmeldung zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPMA geltenden Klasseneinteilung.
6. Die für die Verlängerung der Schutzdauer einer Marke zu entrichtenden Klassengebühren bestimmen sich nach der am Tag der Fälligkeit geltenden Klasseneinteilung.
Der vollständige Text der deutschsprachigen Fassung der 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza wird auf den Internetseiten des DPMA (http://www.dpma.de) veröffentlicht.
Quelle: DPMA
Stichtag 04.11.2011 – Übergangsfrist für neue Widerrufsbelehrung läuft morgen ab!
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 ist am 4. August 2011 auch ein neues Muster für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung gegenüber Verbrauchern im Fernabsatzhandel in Kraft getreten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wurde eine Anpassung der Wertersatz-Klausel nötig.
Praxistipp: Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist von 3 Monaten vor, welche morgen, am 4. November 2011, abläuft. Bis dahin müssen alle Online-Händler reagieren und ihre Widerrufsbelehrung bzw. ihre AGB entsprechend anpassen.
Pflicht einer Werbeagentur zur Markenrecherche?
Mit Entscheidung vom 04.02.2011 hat sich das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen: 19 U 109/10) mit der Frage beschäftigt, ob die mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur zur Durchführung einer Markenrecherche verpflichtet ist.
Das Gericht stellt dazu fest:
Ob eine mit der Erstellung eines Werbelogos beauftragte Werbeagentur dessen Erstellung frei von Markenrechten Dritter schuldet oder zumindest darüber aufklären muss, dass von ihr keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Dieser wenig aufschlussreiche Leitsatz wird durch die näheren Ausführungen im Beschluss konkretisiert:
Die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet, selbst wenn das von der Beklagten erstellte Logo Markenrechte [...] verletzt haben sollte. (Werk-) Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin würden voraussetzen, dass die Beklagte entweder die Erstellung eines Logos für die Klägerin frei von Markenrechten Dritter geschuldet oder aber zumindest die Klägerin darüber hätte aufklären müssen, dass von ihr keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen werden würde. An beiden Voraussetzungen fehlt es.
Fazit: Es kommt entscheidend darauf an, was zwischen Agentur und Kunde vertraglich vereinbart wurde. Fehlt es an entsprechenden Regelungen zwischen den Parteien, muss das Verhältnis genauer unter die Lupe genommen und juristisch ausgelegt werden.
Praxistipp: Kreativen aus der Werbe- bzw. Internet-Branche kann nur dringend empfohlen werden, sich rechtzeitig um die Fixierung entsprechender vertraglicher Regelungen, insbesondere in puncto Markenrechte, zu kümmern.
Impressumspflicht für gewerblich genutzte Facebook-Profile
In seinem Urteil vom 19.08.2011 hatte sich das Landgericht Aschaffenburg (Aktenzeichen: 2 HK O 54/11) mit der Frage zu beschäftigen, ob Facebook-Nutzer auf ihren Profil-Seiten ein Impressum mit den entsprechenden Pflichtangaben bereithalten müssen. Antwort: Ja, müssen sie. Voraussetzung: Die eigene Facebook-Seite wird nicht nur rein privat genutzt.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Pflichtangaben “einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein” müssen. Was das im Einzelnen genau heißt, geht aus der Entscheidung nicht hervor.
Zudem bleibt fraglich, ob die Pflichtangaben im Facebook-Profil selbst oder mittels einer Verlinkung eingebunden sein müssen / dürfen.
Praxistipp: Im Facebook-Bereich “Info” sollte ein gut aufzufindender Stelle zumindest ein “sprechender Link” zur Impressums-Seite eingebunden werden. Faustregel: Je eher dieser Impressums-Hinweis dem Besucher des eigenen Profils ins Auge springt, desto besser.
EU-Verbraucherrichtlinie: Auswirkungen für Online-Händler
Anfang Oktober diese Jahres hat de Rat der Europäischen Union die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher angenommen. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun 2 Jahre Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Daher kommen auch auf deutsche Online-Händler spätestens 2013 erneut gravierende Änderungen im Bereich des Onlinerechts zu.
Hier die entscheidenen Aspekte im Überblick:
- sog. “Button-Lösung” (Details s. Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums)
- Informationen über Lieferzeitpunkt
- keine Gebühren mehr für bestimmte Zahlungsarten
- europaweit einheitliche Regelung des Widerrufrechts bzw. des Rückgaberechts
- neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht
- neue Muster-Widerrufsbelehrung für den B2C-Bereich
- neue Pflichten bei Ausübung des Widerrufrechts
- Verbraucher soll immer die Kosten der Rücksendung nach Widerruf tragen, Verkäufer stets die Kosten der Hinsendung
- keine kostenpflichtigen Kunden-Hotlines mehr
Praxistipp: Online-Händler, aber auch diese betreuende Webmaster, sollten frühzeitig Rechtsrat einholen, damit sie die zu erwartenden Änderungen reibungslos übernehmen und so ihren Shop rechtssicher für die Zukunft gestalten können.
