Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, wann im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Fehlverhalten vorliegt und ob ihr Arbeitsverhältnis nun gefährdet ist. Nicht immer ist hinreichend eindeutig, ob ein Verhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber eine Abmahnung darstellt, aus welcher dieser Konsequenzen befürchten muss. Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung, um einen Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen kündigen zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass auch eine wirksame Abmahnung ausgesprochen wurde. Nicht jede Kritik, Vorhaltung oder Ermahnung ist automatisch eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne. Es muss, damit Konsequenzen drohen, eine Abmahnung im Rechtssinn vorliegen.

Was versteht man unter einer Abmahnung?

Im arbeitsrechtlichen Sinn ist eine Abmahnung im Grunde eine Vorstufe zur Kündigung. Durch diese soll der Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden und gleichzeitig dazu aufgefordert werden, dieses Fehlverhalten künftig zu unterlassen, da andernfalls andere arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Das abgemahnte Verhalten des Arbeitnehmers muss vom Arbeitsgeber genau beschrieben werden. Dabei genügen pauschale Hinweise nicht. Das Fehlverhalten muss möglichst genau beschrieben werden. Dabei können zum Beispiel Datum und Uhrzeit eines Vertragsverstoßes genannt werden. Einfache Hinweise wie „mangelhafte Arbeitsleistung“ sind daher nicht ausreichend und genügen nicht den Anforderungen einer Abmahnung.

Zudem muss der Arbeitsgeber das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer ausdrücklich dazu auffordern genau dieses Verhalten künftig zu unterlassen.

Zuletzt muss auch eindeutig aus der Abmahnung erkenntlich sein, dass der Abreitnehmer im Falle einer Wiederholung des gerügten Fehlverhaltens mit einer Kündigung zu rechnen hat.

Liegen dieser Erfordernisse nicht vor, liegt auch keine Abmahnung vor. In dem Fall handelt es sich dann lediglich um eine Ermahnung. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber diese als Abmahnung betitelt.

Wer ist zum Ausspruch der Abmahnung berechtigt?

Zwar wird eine Abmahnung meist durch den Arbeitgeber selbst ausgesprochen, allerdings ist nicht nur dieser zum Ausspruch berechtigt. Auch Personen, die selbst nicht zur Kündigung berechtigt sind, können zum Ausspruch berechtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Personen handelt, die dem abgemahnten Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt sind.

Zu erwähnen ist, dass auch Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber berechtigt sind Fehlverhalten zu rügen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt?

Grundsätzlich darf sich eine Abmahnung nur auf eine Vertragsverstoß beziehen. Aus diesem Grund können nur Verstöße abgemahnt werden, die auf ein willentliches und selbst gesteuertes Verhalten zurückzuführen sind. Es darf sich bei den Verstößen zudem auch nicht um einfache Lappalien handeln, sondern es muss sich um ein gewichtiges Fehlverhalten handeln.

Gründe können unter anderen die ständige Verspätung oder das Nichtbefolgen von Anweisungen sein. Auch die Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit kann abgemahnt werden. Hingegen sind die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht abmahnungsfähig, da diese nicht auf ein selbst gesteuertes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.

Auch besteht die Möglichkeit bereits in der Vergangenheit liegende Verstöße abzumahnen. Grundsätzlich besteht keine zeitliche Begrenzung. Jedoch ist es auf der anderen Seite auch nicht so, dass die erfolgte Abmahnung ewig ihre Wirkung behält. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer abgemahnt wurde und daraufhin sein Verhalten ändert, allerdings der Verstoß dann nach einiger Zeit noch einmal begeht, ist der Arbeitgeber nicht zwangsläufig aufgrund der erfolgten Abmahnung zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung kann in diesem Fall unverhältnismäßig sein. Beispielsweise kann hier die Verspätung eines Arbeitnehmers angeführt werden. Wurde dieser wegen der ständigen Verspätung abgemahnt, ändert sein Verhalten danach jedoch und lässt sich für einige Zeit keine Verstöße mehr zu Schulden kommen, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht unmittelbar zur Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nach einiger Zeit einmal wieder zu spät kommt.

abmahnung durch fehlverhalten
Wie oft muss abgemahnt werde?

Eine mehrfache Abmahnung ist nicht notwendig. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer mehrfach auf sein Fehlverhalten hingewiesen wird. Eine Kündigung aufgrund einer gerechtfertigten Abmahnung darf allerdings nur erfolgen, wenn der Verstoß, aufgrund dessen die Kündigung erfolgt, derselbe ist, wegen dem auch abgemahnt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung ungerechtfertigt.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben und diese für ungerechtfertigt halten, sollten Sie diese nicht einfach so hinnehmen. Es ist sinnvoll sich Gedanken zu machen, ob und wie man gegen die Abmahnung vorgehen möchte.

Es empfiehlt sich, gegebenenfalls existierende Beweise zu sichern. Die können zum Beispiel Zeugen oder Auch Schriftstücke sein. Es besteht die Möglichkeit sich mit Kollegen zu besprechen, die unter Umständen bezeugen können, dass das Fehlverhalten nicht vorliegt.

Zudem kann es auch ratsam sein unter Umständen eine Gegendarstellung ratsam sein, um einmal die eigene Sicht der Dinge darzustellen.

Sollte es in dem betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat geben, besteht auch die Möglichkeit, sich bei diesem wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung zu beschweren. Gleichzeitig kann bei diesem um Unterstützung und Vermittlung gebeten werden.

Im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung besteht zuletzt auch die Möglichkeit, auf Rücknahme der Abmahnung zu klagen. Im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung besteht ein Anspruch auf die Rücknahme dieser.

Fazit:

Wenn Sie abgemahnt wurden oder sogar eine Kündigung aufgrund einer zuvor erhaltenen Abmahnung erhalten haben und Sie der Meinung sind, dass diese nicht gerechtfertigt sind, sollte Sie dies auf keinen Fall einfach hinnehmen. Ratsam ist es in jedem Fall, gegen eine Abmahnung vorzugehen und diese auch im Zweifel anwaltlich überprüfen zu lassen. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit bereits gegen die Abmahnung vorzugehen, sodass Sie auf Grundlage dieser erst gar keine Kündigung befürchten müssen.

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